Wegfall der Pflicht Umkennzeichnung bei Wohnungswechsel

Veröffentlicht in: Informationen | 0

Kfz-Zulassungen: Wegfall der Pflicht zur Umkennzeichnung bei Wohnsitzwechsel

Die Pflicht zur Umkennzeichnung bei Wohnsitzwechsel des Fahrzeughalters in einen anderen Zulassungsbereich ist seit 01.01.2015 aufgehoben. Fahrzeughalter können ab diesem Zeitpunkt beim Wohnsitzwechsel innerhalb des gesamten Bundesgebietes selbst entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen weiter führen wollen oder sich ein neues zuteilen lassen. Die Kennzeichenmitnahme ist nur bei Wohnsitzwechsel und nicht bei Halter- oder Fahrzeugwechsel möglich.
Unabhängig davon, ob das bisherige Kennzeichen weiter geführt oder ein neues Kennzeichen zugeteilt werden soll, muss jedoch die neu zuständige Kfz-Zulassungsstelle aufgesucht werden. Die Pflicht zur Änderung der Fahrzeugpapiere bleibt bestehen.
In beiden Fällen werden folgende Unterlagen benötigt:
• Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein
• Elektronische Versicherungsbestätigung
• Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung ggf. Vollmacht
• SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
• Die bisherigen Kennzeichen

Rund 54 % aller zugelassenen Fahrzeuge sind hierzulande mit einem Wunschkennzeichen ausgestattet. Wer aus diesem oder sonstigem Grund (z. B. Heimatverbundenheit) bei einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk auf die Umkennzeichnung verzichtet, erspart sich jedoch lediglich die Kosten für die Prägung der neuen Schilder (ca. 35 Euro). Die Ummeldung des Autos und der damit verbundene Gang zur Kfz-Zulassungsbehörde zwecks Übertragung der neuen Halteranschrift in die Fahrzeugpapiere fallen weiterhin an. Die Gebühren für die Fahrzeugummeldung sind nicht bundeseinheitlich geregelt. Im Schnitt bitten die Zulassungsstellen dafür mit 25 Euro zur Kasse.
Nicht zu empfehlen ist bei einem Wohnsitzwechsel komplett auf die Ummeldung des Fahrzeuges zu verzichten. Verstöße gegen diese gesetzliche Vorschrift (§ 13 (3) Fahrzeug-Zulassungsverordnung) werden mit einem Bußgeld bis 100 Euro geahndet.